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Donnerstag, den 23. Mai 2013

Sparerfreibetrag

Der Sparerfreibetrag war ein jedem Anleger zur Verfügung stehender Freibetrag zur steuerfreien Vereinnahmung von Kapitalerträgen wie Zinsen und Dividenden. Bis Dezember 2008 betrug er 750 Euro pro Person. Dazu konnte eine Werbungskostenpauschale in Höhe von 51 Euro bei der Steuererklärung in Anspruch genommen werden.

Seit dem Jahr 2009 heißt der Sparerfreibetrag nun Sparerpauschbetrag und beträgt pauschal 801 Euro für Ledige und 1.602 Euro für gemeinsam veranlagte Ehepartner. Die Werbungskosten in Höhe von pauschal 51 Euro sind in diesem Betrag schon enthalten.

Die alte Regelung zum Sparerfreibetrag fiel für Anleger günstiger aus: Bis Ende 2008 galt beispielsweise für Verkäufe von Wertpapieren ein separater Freibetrag in Höhe von 512 Euro, der zum 01. Januar 2009 ersatzlos wegfiel.

Um die Vergünstigungen in Anspruch nehmen zu können, müssen Anleger ihrer Bank einen Freistellungsauftrag erteilen, damit keine Abschlagszahlung vorgenommen wird. Konkret bedeutet das: Statt dass die Abgeltungssteuer direkt einbehalten und an den Fiskus weitergeleitet wird, werden die Kapitalerträge ohne Abzug (im Rahmen des Freibetrags) an die Anleger ausgezahlt, sofern diese einen Freistellungsauftrag erteilt haben.

Der Freibetrag kann auch auf verschiedene Konten aufgeteilt werden, übersteigt in seiner Gesamthöhe aber nicht die 801 bzw. 1.602 Euro.


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