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Donnerstag, den 23. Mai 2013

Zinsabschlagsteuer

Die Zinsabschlagsteuer ist eine besondere Form der Kapitalertragssteuer. Diese Steuer wird direkt vom Kreditinstitut an das Finanzamt abgeführt. Bei ihr handelt es sich um eine Vorauszahlung der Einkommensteuer – schließlich sind Kapitalerträge einkommensteuerpflichtig.

Das Prinzip der Zinsabschlagsteuer ist ganz simpel: Das Kreditinstitut behält einen Teil der Zinseinnahmen, die mit der jeweiligen Tagesgeldanlage erzielt wurden, ein. Dieser Teil wird gar nicht erst an den Anleger ausgezahlt, sondern unmittelbar an das Finanzamt abgeführt. Die Abführung der Steuer erfolgt zeitgleich mit der Zinsgutschrift.

Sofern dem Kreditinstitut ein Freistellungsauftrag erteilt wird, werden Zinseinnahmen bis in Höhe des Freistellungsauftrags vollständig dem Kontoinhaber gutgeschrieben.

Im Januar 2009 wurde die Zinsabschlagsteuer von der Abgeltungssteuer abgelöst. Dabei handelt es sich um eine Quellensteuer in Höhe von 25 Prozent zzgl. Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 Prozent der Abgeltungssteuer und ggf. Kirchensteuer, die auf Kapitalerträge und Veräußerungsgewinne erhoben wird.

Wie auch die Zinsabschlagsteuer wird die Abgeltungssteuer von der Bank direkt einbehalten und an das Finanzamt abgeführt. Statt des Sparerfreibetrags gibt es nun einen Sparerpauschbetrag in Höhe von 801 Euro pro Person. Dieser Betrag enthält auch eine Pauschale für Werbungskosten in Höhe von 51 Euro.


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